Kurzfassung Richtlinien
1. Ziele
Durch den Kirchlichen Jugendplan fördert die Erzdiözese Freiburg Maßnahmen, die der außerschulischen, religiösen Jugendbildung dienen.
2. Voraussetzungen
2.1 Bezuschusst werden nur anerkannte Träger kirchlicher Jugendarbeit, die ihren Sitz im Erzdiözese Freiburg haben. Siehe Punkt 3.
2.2 Bezuschusst werden Personen zwischen 10 und einschließlich 26 Jahren.
2.3 Bezuschusst wird ausschließlich religiös-inhaltliches Programm.
Gottesdienstzeiten können dann berücksichtigt werden, wenn sie Teil einer größeren, religiösen Maßnahme sind und dort mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern gemeinsam vorbereitet wurden. Nicht bezuschusst werden: stille Zeiten, Gebetszeiten, musische Zeiten (Basteln), Besichtigungen, Führungen, Singübestunden ...
Die Teilnahme an internationalen Weltjugendtagen, ökumenischen Kirchen- oder Katholikentagen gelten die Regelungen der Festbetragsförderung für Sondermaßnahmen.
2.4 Anerkannte Ausgaben einer Veranstaltung sind: belegbare Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrt, Werk-/Bastelmaterial, Honorare und sonstige Kosten (beispielsweise Erste Hilfeausrüstung, Eintritte).
Zelte, Zeltmaterial, Töpfe sind Investitionen/Anschaffungen und dürfen nicht in den Gesamtkosten einer Veranstaltung aufgeführt werden.
2.5 Staatliche und kommunale Mittel müssen, soweit möglich, in Anspruch genommen werden.
2.6 Eine angemessene Eigenleistung des Trägers (Veranstalter) und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer von insgesamt mindestens 25 % der Gesamtkosten.
3. Zuschussfähige Antragsteller
3.1 Anerkannte Träger kirchlicher Jugendarbeit auf Ebene der Kirchengemeinden.
Rechtsverbindliche Unterschriften können nur die Verantwortlichen für die Jugendpastoral in der Kirchengemeinden leisten: Priester, Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten.
3.2 Der BDKJ und seine Mitgliedsverbände und anerkannte Träger kirchlicher Jugendarbeit auf Dekanats- und Diözesanebene.
Maßnahmen, die in den jeweiligen Haushalten ausgewiesen sind, werden nicht bezuschusst. Maßnahmen im eigenen Haus/Gebäude vor Ort werden ebenfalls nicht bezuschusst.
Ausnahme: Siehe Sonstige Maßnahmen auf Dekanatsebene.
Rechtsverbindliche Unterschriften können nur Hauptverantwortliche leisten: Leitungen im BDKJ oder Mitgliedsverband, Jugendseelsorger und Jugendreferentinnen und Jugendreferenten.
Bezuschusst werden Maßnahmen, die katholische Religionslehrkräfte oder pastorale Hauptberufliche für Schülerinnen und Schüler anbieten und durchführen. Maßnahmen, die im Schulgebäude oder auf dem Schulgelände stattfinden, werden nicht bezuschusst.
Rechtsverbindliche Unterschriften können nur kath. Religionslehrerinnen und Religionslehrer oder pastorale Hauptberufliche für Schülerinnen und Schüler leisten.
4. Auszahlung
Eine Auszahlung an Privatpersonen bzw. Privatkonten ist nicht möglich.
4.2 Der Zuschuss für alle Veranstaltungen eines Veranstaltungsträgers im gesamten Kalenderjahr kann in seiner Höhe begrenzt werden.
4.3 Die Zuschusssätze können sich jährlich verändern, falls die Haushaltslage dies erfordert. Aktuelles hierzu finden Sie auf unserer Homepage.


